Abfindungsanspruch

Das Kündigungsschutzgesetz enthält seit 2004 einen Passus, wonach Arbeitnehmern bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung zusteht, wenn sie auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Eine aus diesem Abfindungsanspruch resultierende Abfindung bewirkt keine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld I, sofern ihre Höhe ein halbes Monatsgehalt pro Kalenderjahr der Betriebszugehörigkeit nicht übersteigt. Nach einem Arbeitsgerichtsprozess entsteht ein Abfindungsanspruch, wenn die Weiterbeschäftigung des obsiegenden Arbeitnehmers nicht mehr zumutbar ist. Des Weiteren können Tarifverträge ebenso wie Sozialpläne Regeln für einen Abfindungsanspruch enthalten. Im Vertragsrecht außerhalb von Arbeitsverhältnissen kann ein Abfindungsanspruch für die Zustimmung zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung enthalten sein.

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