Komplementär

Der Komplementär ist bei einer Kommanditgesellschaft (KG) der mit seinem vollständigen Vermögen haftende Gesellschafter. Üblicherweise wird eine KG von einem Komplementär und mehreren beschränkt haftenden Kommanditisten gegründet, eine Gründung mit mehreren Komplementären ist ebenfalls zulässig. Eine Besonderheit stellt die GmbH & Co KG dar, bei dieser ursprünglich vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich erwähnten Variante übernimmt eine GmbH die Funktion des Komplementärs. Da eine GmbH nur mit dem eigenen Vermögen und nicht mit dem ihrer Gesellschafter haftet, gibt es bei einer GmbH & Co KG faktisch keinen unbegrenzt haftenden Gesellschafter mehr. Das Fungieren einer Kapitalgesellschaft als Komplementär ist sowohl bei einer KG als auch bei einer KGaA zulässig.

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