Obliegenheitsverletzung

Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Schuldner eines Vertragsverhältnisses gegen eine Obliegenheit verstößt. Eine Klage auf Erfüllung ist in diesem Fall nicht möglich, da Obliegenheiten zu den nicht einklagbaren Sekundärpflichten gehören. Dennoch wirkt sich die Obliegenheitsverletzung zumeist negativ für den Säumenden aus, da dieser Rechte verliert. Im Versicherungsbereich liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Geschädigte sich nicht um Schadensminderung bemüht oder wenn der Versicherungsnehmer die unverzügliche Anzeige eines Versicherungsfalles unterlässt. Empfänger von Sozialleistungen begehen eine Obliegenheitsverletzung, wenn sie der geforderten Mitwirkung nicht nachkommen. Diese führt zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Versagung der Leistungen und kann auch mit weiteren Sanktionen verbunden sein.

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