Pendlerfreibetrag

Die Pendlerpauschale für die steuerliche Berücksichtigung des Weges zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsplatz wird umgangssprachlich gelegentlich als Pendlerfreibetrag bezeichnet. Im eigentlichen Sinn ist ein Pendlerfreibetrag nur gegeben, wenn der Steuerabzug für die Pendlerpauschale auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen beziehungsweise als Abzugsmerkmal der elektronischen Lohnsteuerkarte hinterlegt wurde. Die Eintragung eines Pendlerfreibetrages bewirkt, dass die Kosten für den Weg zur Arbeitsstätte direkt bei der Berechnung des Nettoeinkommens berücksichtigt und nicht erst im folgenden Jahr beim Lohnsteuerjahresausgleich verrechnet werden. Somit erhöht der Pendlerfreibetrag das sofort verfügbare Einkommen und verringert gleichzeitig den Erstattungsbetrag des folgenden Steuerausgleichs.

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