Betriebliche Altersversorgung

Beim Drei-Säulen-Modell der Altersbezüge bildet die betriebliche Altersversorgung die zweite Säule. Sie besteht grundsätzlich aus der Zusage von Versorgungsleistungen durch den Arbeitgeber, auch wenn je nach Vertragsgestaltung der Arbeitnehmer den größten Teil der Beiträge zahlt. Für die vom Arbeitnehmer gezahlten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung entfällt die Pflicht zum Bezahlen von Sozialversicherungsbeiträgen, diese werden jedoch ebenso wie Steuern bei der Rentenzahlung fällig. Das Betriebsrentengesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, mindestens eine Form der betrieblichen Altersversorgung anzubieten. Eine Konsequenz der möglichen Beschränkung auf eine Form der Altersversorgung ist, dass der bisherige Vertrag nach einem Arbeitgeberwechsel oftmals nur durch Beitragsfreistellung fortgeführt werden kann.

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