Grundbucheintrag

Der Grundbucheintrag erfolgt auf Antrag, welchem zusätzlich die entsprechende Bewilligung eventuell bisher eingetragener Personen beizufügen ist; zusätzlich ist bei der Eintragung eines neuen Besitzers die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, welche die Bezahlung der Grunderwerbssteuer bestätigt, vorzulegen. Des Weiteren erfordert die Eintragung eines neuen Besitzers in das Grundbuch die Bestätigung der Gemeinde, dass diese auf ein mögliches Vorkaufsrecht verzichtet. Der Eintrag von Immobiliendarlehen in das Grundbuch dient der Kreditabsicherung, grundsätzlich verzichten Banken nur bei geringfügigen Modernisierungsdarlehen auf diesen, Bausparkassen zusätzlich oftmals bei Kreditsummen von weniger als 30 000 Euro. Endgültig rechtswirksam ist der Immobilienerwerb erst mit der Grundbucheintragung.

^