Handelsmakler

Die Bestimmungen über den Handelsmakler sind in §§ 93–104 HGB (Handelsgesetzbuch) niedergelegt. Kennzeichnend für einen Handelsmakler ist, dass er gewerbsmäßig Verträge zwischen Anbietern und Nachfragern vermittelt; eine Sonderrolle nimmt jedoch der Immobilienmakler ein, da auf diesen Geschäftszweig die üblichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht angewendet werden. Ebenfalls als Sonderfall anzusehen ist der Versicherungsmakler, da dieser grundsätzlich lediglich einen Provisionsanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft hat, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Die an einen Handelsmakler zu zahlenden Provision wird auch Courtage genannt, bei ihr handelt es sich um ein Erfolgshonorar, dessen Höhe in einigen Bereichen gesetzlich gedeckelt wird.

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