Nutzungsausfall

Der Nutzungsausfall im eigentlichen Sinn besteht darin, dass ein Gegenstand vorübergehend infolge eines Schadens nicht genutzt werden kann. Im täglichen Sprachgebrauch wird auch die in diesem Fall fällige Nutzungsausfallentschädigung kurz als Nutzungsausfall bezeichnet. Die Bezahlung des Nutzungsausfalls gehört grundsätzlich zu den Forderungen an den Verursacher eines Haftpflichtschadens, die entgangene Nutzungsmöglichkeit wird zu den Vermögensschäden gerechnet. Die Verträge zum Strombezug und zur Internet-Nutzung sehen in der Regel ausdrücklich vor, dass bei einem technisch bedingten zeitweisen Nutzungsausfall kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Die rechtliche Grundlage für die Bezahlung einer Nutzungsausfallentschädigung findet sich im Paragraphen 249 des BGB.

^