Orderpapiere

Orderpapiere laufen als Wertpapiere auf den Namen des Inhabers, sie können jedoch auf einen Dritten übertragen werden. Voraussetzung für die Übertragung der Orderpapiere sind die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer sowie die Anbringung eines als Indossament bezeichneten Übertragungsvermerkes auf dem Orderpapier und die Übergabe des entsprechenden Wertpapieres. Es existieren geborene und gekorene Orderpapiere. Während bei geborenen Orderpapieren ihre Übertragbarkeit ausschließlich durch die für Orderpapiere festgelegte Form durch das Gesetz vorgeschrieben wird, entsteht diese Verpflichtung bei gekorenen Orderpapieren erst durch die Anbringung eines entsprechenden Vermerkes auf dem Wertpapier. Gekoren bedeutet, dass ein Wertpapier durch Entscheidung (kiesen = wählen, gekoren ist das Partizip) zu einem Orderpapier wird.

^