Schenkungswiderruf

Ein Schenkungswiderruf ist möglich, wenn die Schenkungserklärung oder der Schenkungsvertrag einen solchen ausdrücklich vorsieht. Des Weiteren kann eine Schenkung auch ohne eine entsprechende Vertragsklausel jederzeit bei grobem Undank widerrufen werden. Als Grund für einen Schenkungswiderruf gelten auch als grobe Undankbarkeit einzustufende Handlungen gegen enge Angehörige des Schenkenden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tat nach der Entgegennahme der Schenkung erfolgt. Neben dem vom Schenkenden veranlassten Schenkungswiderruf ist ein solcher auch durch das Sozialamt möglich. Der Schenkungswiderruf von Amts wegen erfolgt regelmäßig, wenn der Schenkende ohne die von ihm gewährte Schenkung nicht bedürftig geworden wäre.

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