Schwebende Unwirksamkeit

Die schwebende Unwirksamkeit bezieht sich auf Rechtsgeschäfte von nicht voll geschäftsfähigen Kindern sowie Betreuten, sofern der Einwilligungsvorbehalt gerichtlich angeordnet wurde. Schwebend unwirksam bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft rückabgewickelt werden muss, wenn Eltern minderjähriger Kinder oder Betreuer ihm widersprechen. Sofern der Vertragspartner eines Betreuten von der Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes Kenntnis erlangt hat, muss er aktiv den Betreuer um Zustimmung bitten, wobei die Nichtbeantwortung einer entsprechenden Anfrage als Ablehnung gilt. Die schwebende Unwirksamkeit gilt nicht bei geringfügigen und alltäglichen Waren; diese Definition umfasst bei Minderjährigen überwiegend mit dem Taschengeld bezahlbare Waren und schließt bei Betreuten grundsätzlich alle Lebensmittel ein.

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