Barabfindung

Im Aktienrecht ist die Barabfindung in §§ 327a,b AktG geregelt und bezieht sich auf die Auszahlung an Aktionäre, welche unfreiwillig als Mitinhaber aus dem Unternehmen ausscheiden. Eine Barabfindung erfolgt regelmäßig bei einer Verschmelzung sowie bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in ein Unternehmen einer anderen Rechtsform. Im Falle einer Verschmelzung einer Aktiengesellschaft auf ein anderes Unternehmen ist die Barabfindung die einzige rechtlich vorgesehene Vorgehensweise, die in der Praxis häufig vorgenommene ersatzweise Ausgabe von Aktien der neuen Gesellschaft erfordert die zumindest stillschweigende Zustimmung des Aktienbesitzers. Ebenso wird von einer Barabfindung gesprochen, wenn Gesellschafter aus einer Kapitalgesellschaft ausscheiden und neben ihrer Einlage eine angemessene Gewinnbeteiligung erhalten.

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