Beglaubigung

Die Beglaubigung bestätigt, dass eine vorgelegte Kopie oder Abschrift mit dem Original übereinstimmt. Des Weiteren kann eine Unterschrift als tatsächlich von der angegebenen Person geleistet beglaubigt werden. Sofern im Einzelfall nicht die Beglaubigung durch einen Notar vorgeschrieben wird, kann jede ein Siegel führende Dienststelle eine Beglaubigung durchführen, wozu auch Pfarrämter und vergleichbare Dienststellen anderer Religionsgemeinschaften gehören. Je nach Bundesland können weitere Dienststellen wie die Polizei oder Krankenkassen das Recht zur Beglaubigung erhalten haben. Ein dritter Fall der Beglaubigung betrifft Übersetzungen, welche von jedem staatlich anerkannten Übersetzer beglaubigt werden dürfen. Nicht zulässig ist die Beglaubigung vorgelegter Personenstandsurkunden; da bei diesen Änderungen möglich sind, darf für diese nur die sie ausstellende Stelle beglaubigte Abschriften anfertigen.

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