Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeiten sind in der Rentenversicherung Zeiten, welche trotz der Nichtzahlung von Beiträgen für die Festlegung der Rentenanwartschaft berücksichtigt werden. Die Berücksichtigungszeiten wirken sich jedoch nicht auf die Rentenhöhe aus. In der heutigen gesetzlichen Rentenversicherung werden Berücksichtigungszeiten nur noch für die Kindererziehung gewährt und belaufen sich auf zehn Jahre. Vor der Einführung der Pflegeversicherung galten zusätzlich Zeiten, in welchen der Versicherte Pflegeleistungen erbracht hatte, als Berücksichtigungszeiten. Die Berücksichtigungszeiten werden nicht anerkannt, wenn der Versicherte während der ersten zehn Lebensjahre des Kindes eine rentenversicherungsfreie selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat; bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt selbstverständlich die Notwendigkeit zur Anerkennung von Berücksichtigungszeiten.

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