Betreuungsfreibetrag

Der Betreuungsfreibetrag wird bei der Einkommenssteuer (fachsprachlich überwiegend Einkommensteuer geschrieben) neben dem mit dem Kindergeld verrechneten Kinderfreibetrag berücksichtigt und dient der pauschalen Abgeltung von Betreuungskosten. Bei getrennt lebenden oder getrennt veranlagten Eltern erhält derjenige den Betreuungsfreibetrag gutgeschrieben, bei welchem das zu betreuende Kind tatsächlich lebt beziehungsweise gemeldet ist. Damit unterscheidet sich die Zuschreibung des Betreuungsfreibetrages von der des Kinderfreibetrages, welcher ohne Zustimmung des abgebenden Elternteiles nur bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht übertragen werden darf. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Aufteilung des Betreuungsfreibetrages auf beide steuerpflichtige Elternteile, was besonders sinnvoll ist, wenn diese unverheiratet zusammenleben. Die Höhe des Betreuungsfreibetrages beläuft sich seit 2010 auf jährlich 2640 Euro und wird regelmäßig angepasst.

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