Bewegliche Sachen

Bewegliche Sachen sind im deutschen Recht von nicht als Sachen geltenden Rechtssubjekten sowie von unbeweglichen Sachen zu unterscheiden. Faktisch sind im deutschen Recht alle Sachen als beweglich eingestuft, bei welchen es sich nicht um Grundstücke beziehungsweise um Teile von Grundstücken einschließlich der auf diesen errichteten Gebäude handelt; Voraussetzung für die Einstufung eines Rechtsobjektes als Sache ist dessen Körperlichkeit. Die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen erfolgt grundsätzlich durch deren Übergabe an den Erwerber, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise wie bei Kraftfahrzeugen weitere Schritte vorschreibt. Bewegliche Sachen werden selten als Mobilien bezeichnet, während die Bezeichnung Immobilien für unbewegliche Sachen üblich ist.

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