Bürgschaftsarten

Der Gesetzgeber hat zunächst nur die drei Bürgschaftsarten gewöhnliche Bürgschaft, Mitbürgschaft und Zeitbürgschaft vorgesehen. Die später entwickelte Ausfallbürgschaft ist nicht konkret gesetzlich geregelt, wird jedoch allgemein anerkannt. Sie unterscheidet sich von einer gewöhnlichen Bürgschaft dadurch, dass der Gläubiger zunächst die Zwangsvollstreckung betreiben muss, ehe er sich an den Bürgen wendet. Die Ausfallbürgschaft kann vertraglich modifiziert werden, so dass andere Ereignisse als eine erfolglose Zwangsvollstreckung die Bürgschaftspflicht auslösen. Eine Vertragserfüllungsbürgschaft bezieht sich auf die korrekte Erledigung vertraglicher Pflichten und wird oftmals bei Bauleistungen verlangt. Als Ehegattenbürgschaft wird sowohl die von einem Ehepartner übernommene ausdrückliche Bürgschaft als auch das Konstrukt der automatischen Mithaftung des Ehepartners bei der gemeinsamen Lebensführung dienenden Finanzgeschäften bezeichnet.

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