Erbschaftsfreibeträge

Als Erbschaftsfreibeträge werden üblicherweise die Beträge verstanden, welche nicht der Erbschaftssteuer unterliegen. Diese betragen seit der letzten Erhöhung mindestens 20 000 Euro (für Nichtverwandte einschließlich eines nichtehelichen Lebensgefährten) und höchstens 500 000 Euro (für den Ehepartner). Neben diesen Grundfreibeträgen gelten sachbedingte Erbschaftsfreibeträge für einige zu vererbende Gegenstände wie für den Haushalt. Für Unternehmen gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Freibeträge bei der Erbschaftssteuer, welche die Fortführung eines bestehenden Betriebes erleichtern. Zusätzlich sind die Kosten der Bestattung und der Grabpflege bei der Festlegung der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen; diese Anerkennung steht demjenigen Erben zu, der die anfallenden Rechnungen tatsächlich bezahlt.

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