Feiertagszuschlag

Die herkömmliche Unterscheidung zwischen dem Feiertagszuschlag als Zusatzbezahlung für Arbeitnehmer in privaten Unternehmen und der Feiertagszulage für Beamte und weitere Beschäftige in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wird heute nicht mehr konsequent durchgeführt. Stattdessen werden beide Begriffe bedeutungsgleich für jede Form eines zusätzlichen Arbeitsentgelts für die berufliche Tätigkeit an Feiertagen verwendet. Die meisten Tarifverträge sehen für den größten Teil der Feiertage dieselben Zuschläge wie für das Arbeiten an Sonntagen vor. Erhöhte Feiertagszuschläge gelten besonders für die Ostern, Weihnachten und Neujahr sowie teilweise für Pfingsten. Der Feiertagszuschlag ist grundsätzlich steuerfrei und von Beiträgen zu den Sozialversicherungen befreit. Zusätzlich zu den Feiertagszuschlägen steht an gesetzlichen Feiertagen arbeitenden Beschäftigten grundsätzlich ein arbeitsfreier Ausgleichstag zu.

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