Firmenwertabschreibung

Die grundsätzlichen Bestimmungen zur Firmenwertabschreibung finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB) § 246 Abs. 1 Satz 4 für den originären und § 253 Abs. 5 für den derivativen Firmenwert sowie im Einkommenssteuergesetz § 7 Abs. 1 Satz 3. Demnach weichen die steuerrechtlichen und die bilanzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Firmenwertabschreibung voneinander ab. Während die steuerlichen Bestimmungen grundsätzlich eine fünfzehnjährige Nutzungsdauer des Firmenwertes berücksichtigen, verlangt das Bilanzierungsrecht dessen Abschreibung innerhalb von fünf Jahren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Abschreibungsdauer für den Firmenwert im Bilanzrecht verlängert werden. Für den originären Firmenwert ist eine Abschreibung naturgemäß nur möglich, sofern er ausnahmsweise nicht dem Aktivierungsverbot unterliegt.

^