Gründungsprüfer

Bei der qualifizierten Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist ein Gründungsprüfer vorgeschrieben, welcher vom Gericht bestimmt wird. Der Gründungsprüfer arbeitet bei der vorgeschriebenen Gründungsprüfung mit dem Vorstand der Aktiengesellschaft zusammen. Anstelle des gerichtlich bestellten Gründungsprüfers kann der beurkundende Notar an der Gründungsprüfung mitwirken, sofern mindestens ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Aufsichtsrates zu den AG-Gründern gehört. Bei der Gründung anderer Kapitalgesellschaften wie beispielsweise einer GmbH und Genossenschaften kann der Gründungsprüfer üblicherweise intern gestellt werden; ein externer Gründungsprüfer kann freiwillig oder auf Anordnung hinzugezogen werden. Die Anordnung zum Hinzuziehen eines externen Gründungsprüfers erfolgt, wenn die IHK oder ein Gericht Interessenkollisionen vermuten.

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