Mehrstimmrechtsaktie

Üblicherweise gilt bei Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft, dass mit jeder Aktie ein Stimmrecht verbunden ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Teil der Aktien mit Mehrfachstimmrechten auszustatten, in Deutschland ist das Mehrfachstimmrecht seit 1998 grundsätzlich unzulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsbehörde eines deutschen Bundeslandes jedoch ausnahmsweise Mehrfachstimmrechte zulassen, sofern diese aus gesamtwirtschaftlichen Belangen wünschenswert sind. Beliebt waren Mehrfachstimmrechte vor allem während der 1920er Jahre, als sie zum Schutz deutscher Aktiengesellschaften vor dem Einfluss ausländischer Großaktionäre vereinbart wurden. Als Variante zur Mehrstimmrechtsaktie besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer relativ geringen Sperrminorität. In anderen Staaten sind Mehrstimmrechtsaktien weiter als in Deutschland verbreitet.

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