Modernisierungsumlage

Die Modernisierungsumlage bezeichnet im Mietrecht die Berechtigung zu einer Mieterhöhung infolge einer durchgeführten Modernisierungsmaßnahme. Die maximal zulässige Modernisierungsumlage beläuft sich auf elf Prozent der Modernisierungskosten auf die jährliche Nettomiete. Die Modernisierungsumlage darf dauerhaft berechnet werden und bewirkt somit, dass sich der Überschuss des Vermieters aus der Immobilienvermietung ab dem zehnten Jahr erhöht. Voraussetzung für die Erhebung der Modernisierungsumlage ist allerdings eine Erhöhung des Wohnwertes oder eine dauerhafte Energieeinsparungen, reine Instandhaltungsarbeiten und Reparaturarbeiten ermöglichen ihre Berechnung nicht. Die Erhebung einer Modernisierungsumlage bewirkt ein Sonderkündigungsrecht des Mieters, welches angesichts der ohnehin generell dreimonatigen Kündigungsfrist nur für befristete Mietverträge von Bedeutung ist.

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