Modernisierungszuschlag

Modernisierungszuschlag ist im Mietrecht ein anderer Begriff für die Modernisierungsumlage. Der Modernisierungszuschlag darf die Jahresmiete nicht um mehr als elf Prozent der Modernisierungskosten erhöhen, er wird jedoch dauerhaft erhoben und führt somit nach gut neun Jahren zu einer Ertragssteigerung beim Vermieter. Bei der Berechnung des Modernisierungszuschlages ist der auf eine bloße Instandhaltung entfallende Anteil der jeweiligen Maßnahme abzuziehen, da dieser keine Mietsteigerung zur Folge haben darf. Voraussetzung für die Erhebung eines Modernisierungszuschlages ist, dass sich mit der Baumaßnahme der Wohnwert des Hauses erhöht oder dass eine Energieeinsparung erzielt werden kann. Die mit einem Modernisierungszuschlag verbundene Modernisierung bewirkt ein Sonderkündigungsrecht des Mieters. Dieses ist vor allem bei befristeten Mietverträgen von Bedeutung, da nicht befristet abgeschlossene Wohnungsmietverträge vom Mieter ohnehin mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden können.

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