Scheinkaufmann

Bei einem Scheinkaufmann handelt es sich um eine Person, die zwar kein Kaufmann ist, wobei das Unternehmen jedoch im Handelsregister aufgenommen ist. Die rechtliche Grundlage bildet hierzu das Handelsgesetzbuch (HGB). Als Kaufmann gilt generell, wer über Kaufmannseigenschaften verfügt und bei dem eine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Zu den Kaufmannseigenschaften zählt zum Beispiel dass Auszubildende angestellt sind oder dass eine freiwillige Buchführung erfolgt. Alternativ wird ein Scheinkaufmann auch als Fiktivkaufmann bezeichnet. Neben einem Scheinkaufmann gibt es auch einen Istkaufmann, einen Kannkaufmann oder einen Formkaufmann. Für Kaufleute gelten zahlreiche Sondervorschriften. So unter anderem die Pflicht, dass Handelsbücher geführt werden müssen oder auch das kaufmännische Bestätigungsschreiben.

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