Scheingeschäft

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Willenserklärungen gemäß eines geplanten Abschlusses nicht ernsthaft abgegeben werden. Voraussetzung für die Nichtigkeit eines Scheingeschäftes ist der übereinstimmende Wille beider Vertragsparteien, den abgeschlossen Vertrag nicht einzuhalten. Strohmanngeschäfte werden in der Öffentlichkeit zwar als eine Variante von Scheingeschäften wahrgenommen, sind aber tatsächlich gültige Geschäfte, da der Wille beider Parteien zum wirksamen Abschluss besteht und der Strohmann lediglich der Verschleierung der Beteiligten dient. In diesem Sinne sind Testkäufer keine Scheinkäufer, auch wenn sie den beim Test erworbenen Gegenstand an den Auftraggeber weiterreichen. Scheingeschäfte sind trotz ihrer Nichtigkeit nicht in jedem Fall rechtswidrig, dienen jedoch häufig der Begehung von Straftaten wie der Steuerhinterziehung.

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