Schuldschein

Bei einem Schuldschein handelt es sich um eine Urkunde, mittels derer der Gläubiger über eine verbriefte Anerkenntnis des Schuldners hinsichtlich bestehender Verbindlichkeiten verfügt. Der Schuldschein muss keine Angaben über die Ursache für die Darlehensvergabe enthalten. Ein Schuldschein muss vom Schuldner eigenhändig unterschrieben werden, damit er gültig wird. Nach der Begleichung der Schuld erfolgt üblicherweise die Rückgabe des Schuldscheines einschließlich einer Bestätigung über die Begleichung der entsprechenden Summe. Paragraph 781 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Bedeutung des Schuldscheines, das BGB bezeichnet diesen jedoch als Schuldanerkenntnis und schließt die elektronische Form für den Schuldschein aus.

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