Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird als Aufschlag auf die Einkommenssteuer ebenso wie auf die Kapitalertragssteuer und die Körperschaftssteuer erhoben und steht ausschließlich dem Bund zu. Die maximale Höhe des Solidaritätszuschlages beläuft sich zurzeit auf fünfeinhalb Prozent der Steuerschuld. In der öffentlichen Wahrnehmung dient der Solidaritätszuschlag der Finanzierung der Wiedervereinigung Deutschlands, tatsächlich wird er jedoch ohne Zweckbindung erhoben. Die ursprüngliche Begründung für die Einführung des Solidaritätszuschlages nannte neben den Kosten der deutschen Wiedervereinigung auch die deutsche Kostenbeteiligung am Golfkrieg. In der politischen Diskussion wird häufig die Abschaffung des Solidaritätszuschlages gefordert, eine alternative Anregung besteht in seiner zweckgebundenen Erhebung zugunsten tatsächlich strukturschwacher Regionen.

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