Verlustzuweisung

Die Verlustzuweisung durch einen geschlossenen Fonds stellte bis zum Steuerjahr 2005 ein beliebtes Steuersparmodell dar. Die Fondsgesellschaft ermittelte ihren Verlust und wies diesen anteilsmäßig ihren jeweiligen Kunden zu. Seit einer 2005 vorgenommenen Veränderung im Einkommensteuerrecht wirkt sich eine Verlustzuweisung nur noch steuermindernd aus, wenn diese mit Gewinnen aus anderen Fonds verrechnet werden kann, während die Verlustverrechnung zwischen geschlossenen Investmentfonds und anderen Einkunftsarten nicht mehr zulässig ist. Die gesetzlichen Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Verlustzuweisungen haben dazu geführt, dass die vormals beliebten und ausdrücklich als Steuersparfonds beworbenen geschlossenen Investmentfonds heute kaum noch angeboten werden.

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