Verwaltervertrag

Die Vertragspartner eines Verwaltervertrages sind die Wohungseigentümergemeinschaft (WEG) und der von dieser beauftragte Verwalter. Der Verwaltervertrag kann je nach Entscheidung der Mitglieder der WEG mit einem Wohnungseigentümer oder einem neutralen Verwalter abgeschlossen werden. Der Verwaltervertrag ist in rechtlicher Hinsicht ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Als Gültigkeitsdauer eines Verwaltervertrages sind bei der erstmaligen Bestellung eines Verwalters maximal drei Jahre und bei einer Verlängerung höchstens fünf Jahre statthaft; eine beliebig häufige Verlängerung ist zulässig. Für den Abschluss eines Verwaltervertrages reicht die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümerversammlung aus. Da der Umfang der Aufgaben eines WEG-Verwalters unterschiedlich geregelt werden kann, ist dieser im Vertrag exakt zu beschreiben.

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