Ein Verwalterwechsel liegt vor, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft den bisherigen WEG-Verwalter durch einen anderen Verwalter ersetzt. Ein Verwalterwechsel kann auf der ordentlichen Eigentümerversammlung oder auf einer außerordentlichen Versammlung beschlossen werden. Wenn der bisherige Verwalter sein Amt niederlegt oder die WEG einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat, kann der Verwalterwechsel auch vor dem eigentlichen Vertragsablauf erfolgen. Ein Verwalterwechsel liegt auch vor, wenn ein Einzelvermieter die Dienstleistung der Hausverwaltung an ein anderes als das bisherige Unternehmen vergibt; in diesem Fall sind jedoch mit Ausnahme der Abwicklung der noch zu leistenden Zahlungen keine besonderen Vorkehrungen zu treffen.