Vinkulierung

Die Vinkulierung stellt bei Namensaktien eine Bindung dar. Sie bedeutet, dass die Übertragung der entsprechenden Aktien an einen neuen Besitzer nur möglich ist, wenn die Gesellschaft ihr zustimmt. Mittels einer Vinkulierung lässt sich der Aktienerwerb durch unerwünschte Miteigentümer wirksam vermeiden. Die Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Namensaktien muss dem Gesetz nach durch alle betroffenen Aktionäre erteilt werden; da dieses Verfahren praktisch kaum durchführbar ist, delegieren Aktiengesellschaften die Vollmacht zur Zustimmung für Aktienübertragungen üblicherweise auf den Vorstand oder auf den Aufsichtsrat. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Vinkulierung grundsätzlich bei Aktien einer Investmentgesellschaft, bei Versicherungsgesellschaften ist sie üblich.

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