Wertpapierinhaber

Der Wertpapierinhaber ist der rechtmäßige Eigentümer von Wertpapieren. Dieser ist dem Emittenten bei Namenspapieren wie Namensaktien namentlich bekannt, bei Inhaberpapieren bleibt er diesem gegenüber jedoch anonym. Für die Übertragung von Wertpapieren an einen neuen Wertpapierinhaber ist bei Namensaktien die Zustimmung der entsprechenden Aktiengesellschaft erforderlich. Die Aufbewahrung von Wertpapieren durch den Wertpapierinhaber ist ebenso wie die Ausgabe effektiver Stücke heute unüblich, stattdessen erfolgt mit wenigen Ausnahmen eine Sammelverwahrung durch die Depotbank. Der Wertpapierinhaber genießt bei Genossenschaftsanteilen und bei Stammaktien ein Mitbestimmungsrecht. Die Notwendigkeit für den Wertpapierinhaber, bei Fälligkeit den Kupon zur Auszahlung der Dividende oder der Zinsen vorzulegen, entfällt dank der Sammelverwahrung.

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