Willenserklärung

Das Zivilrecht erklärt die Willenserklärung als eine Äußerung, mittels derer eine Rechtsfolge eintreten soll. Für die Wirksamkeit einer Willenserklärung ist der Wille der sie abgebenden Person, eine rechtsverbindliche Handlung vorzunehmen, Voraussetzung. Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden erst wirksam, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugegangen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen der Willenserklärung und einem Rechtsgeschäft, zahlreiche Rechtsgeschäfte wie Verträge bestehen jedoch aus einander ergänzenden Willenserklärungen. Für die Wirksamkeit einseitiger Willenserklärungen ist keine Zustimmung des Vertragspartners erforderlich, das gilt besonders für Kündigungen innerhalb vereinbarter Fristen. Eine bestimmte Form ist für die Abgabe einer Willenserklärung grundsätzlich nicht vorgeschrieben, einzelne Gesetze können für in ihnen bestimmte Willenserklärungen jedoch die Schriftform vorschreiben.

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