Willkürrücklage

Willkürrücklagen sind stille Rücklagen, welche durch die nicht vollständige Umsetzung der Bilanzierungsvorschriften des Handelsgesetzbuches entstehen. Für die Bildung von Willkürrücklagen überschreitet das bilanzierende Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensspielräume. Möglichkeiten zur Bildung von Willkürrücklagen bieten die absichtliche Überbewertung der vorgenommenen Rückstellungen, die absichtliche Nichtaktivierung rechtlich aktivierungspflichtiger Vermögenswerte und die nicht erlaubte Passivierung der fiktiven Unternehmensschulden. Von der Willkürrücklage zu unterscheiden ist die Ermessensrücklage, welche durch die Ausnutzung der Ermessensspielräume gebildet wird. Ermessensrücklagen werden im Gegensatz zu Willkürrücklagen durch das Handelsgesetzbuch ausdrücklich erlaubt. Wie alle stillen Rücklagen, so lassen sich auch Willkürrücklagen in der Bilanz nicht eindeutig erkennen.

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