Die Abschreibungsrichtsätze werden von der Finanzverwaltung ausgegeben und berücksichtigen die durchschnittliche Nutzungsdauer von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens. Die Abschreibungsrichtsätze sind keine verbindlichen Vorschriften, eine kürzere Nutzungsdauer müssen Betriebe jedoch zumeist gegenüber dem Betriebsprüfer begründen, während die in den Richtsätzen enthaltene Nutzungsdauer grundsätzlich unbeanstandet bleibt. Unterschiede in der Nutzungsdauer einiger Güter zwischen unterschiedlichen Branchen werden in den Abschreibungsrichtlinien bereits beachtet, indem diese teilweise nach Wirtschaftszweigen aufgegliedert sind. Offiziell wird die Liste der Abschreibungsrichtsätze als AfA-Tabelle bezeichnet, da es sich bei regulären Abschreibungen in steuerrechtlicher Hinsicht um die Absetzung für Abnutzung handelt.