Das Abtretungsverbot kann zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner vertraglich vereinbart werden, so dass die bestehende Forderung nicht an einen Dritten übereignet werden darf. Eine praktische Bedeutung hat das Abtretungsverbot bei der Immobilienfinanzierung, da es der Bank untersagt, als unsicher bewertete Darlehen an einen Kreditaufkäufer weiterzugeben. Im Verkehr zwischen Kaufleuten stellt das Abtretungsverbot jedoch ein Hindernis für die Kreditaufnahme dar, da diese mit derart belegten Forderungen nicht als Kreditsicherheiten geeignet sind. Bei einem Verstoß gegen das vereinbarte Abtretungsverbot führt zur Unwirksamkeit der Abtretung, sofern es sich nicht sowohl beim Kreditnehmer als auch beim Kreditgeber um Vollkaufleute handelt.