Der Altersfreibetrag war im Steuerrecht der Vorläufer des Altersentlastungsbetrages und bestand vor dessen Einführung darin, dass allein Steuerpflichtigen im Rentenalter ein Freibetrag vom steuerpflichtigen Arbeitseinkommen abgezogen wurde. Der Altersfreibetrag diente entgegen der überwiegenden öffentlichen Meinung nicht der steuerlichen Berücksichtigung erhöhter Gesundheitskosten im Alter, sondern glich teilweise die Ungerechtigkeit aus, dass früher Renten im Unterschied zu Arbeitseinkommen nicht besteuert wurden. Der Altersfreibetrag in der Einkommenssteuer, welcher eine Höhe von 720 DM für Alleinstehende und 1440 DM für Ehepaare aufwies, wurde im Jahr 1990 in den Altersentlastungsbetrag überführt. Außer im Bereich der Einkommenssteuer existierte früher ein pauschaler Altersfreibetrag in der Vermögenssteuer.