Assessor

Der Begriff des Assessors bezeichnet eine frühe Stufe im Beamtenrecht. Das Recht der Bezeichnung als Assessor wird in den meisten Bundesländern mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung zuerkannt. Der Assessor ist ein Beamtenanwärter, er befindet sich somit faktisch in der Probezeit vor der endgültigen Verbeamtung. Der Titel Assessor wird auch von angestellten Lehrern geführt, wobei der besondere Titel Studienassessor Beamten auf Probe vorbehalten bleibt. In den meisten Bundesländern ist es üblich, Lehrer zunächst im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen und später zu verbeamten, so dass die Probezeit nicht als Beamter absolviert wird. Weitere Assessoren tragen die Bezeichnung ihrer Tätigkeit im Titel. Abweichende Verwendungen des Begriffes Assessor sind der Patentassessor als nicht selbstständig tätiger Patentanwalt und der Synodal-Assessor für den Stellvertreter des Superintendenten beziehungsweise Kirchenkreispfarrers in einigen evangelischen Landeskirchen.

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