Ausbildungsbeihilfe

Die Bundesanstalt für Arbeit kann eine Ausbildungsbeihilfe gewähren, wenn Jugendliche ohne diese Zusatzleistung ihre Lebenshaltungskosten nicht zu bestreiten in der Lage sind. Die Ausbildungsbeihilfe kommt bei dualen Ausbildungsgängen infrage, wenn der Antragsteller den gewünschten Ausbildungsplatz nicht am elterlichen Wohnort finden konnte und der Lehrlingslohn für die notwendigen Ausgaben zu gering ist. Bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt das Amt neben dem eigenen Ausbildungseinkommen auch die finanziellen Verhältnisse. Die Zumutbarkeit des Wohnens im Elternhaus wird nicht pauschal anhand der Entfernung, sondern auch gemäß des Angebotes öffentlicher Verkehrsmittel geprüft. Diese Form der Ausbildungsbeihilfe wird auch als Berufsausbildungshilfe bezeichnet und BAB abgekürzt. Des Weiteren bezeichnen die meisten Bundesländer die finanziellen Zahlungen an angehende Juristen während des Referats als Ausbildungsbeihilfe.

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