Der Ausfallbürge verpflichtet sich gegenüber dem Kreditgeber, im Falle einer nicht möglichen Kreditrückzahlung durch den Kreditnehmer das Darlehen zurückzuzahlen. Bei privaten Kreditnehmern und privaten Ausfallbürgen muss das Kreditinstitut darauf achten, dass der Ausfallbürge wirtschaftlich tatsächlich zur Wahrnehmung der Bürgschaftsverpflichtung in der Lage ist, da in anderen Fällen die Bürgschaftsvereinbarung unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung eines Ausfallbürgen tritt ebenfalls ein, wenn dieser zur Übernahme der Bürgschaft gedrängt wurde. Sofern die genannten Einschränkungen berücksichtigt werden, kann jede volljährige Person als Ausfallbürge auftreten. Von Bedeutung ist die Stellung eines Ausfallbürgen, wenn der Kreditnehmer im Zuge einer angedachten Finanzierung, selbst über eine geringe Bonität verfügt.