Außenwirtschaftsverkehr

Der Außenwirtschaftsverkehr umfasst den Warenverkehr ebenso wie den Zahlungsverkehr mit nicht gebietsansässigen Vertragspartnern. Das Außenwirtschaftsrecht definiert den Begriff des Gebietsfremden in einer vom Zollrecht unterschiedlichen Weise, so gilt die Außenstelle eines deutschen Unternehmens außerhalb der EU nicht als gebietsfremd, wenn sie keine eigene Buchhaltung vornimmt, sondern diese von der deutschen Hauptstelle aus durchgeführt wird. Das deutsche Außenwirtschaftsrecht bezeichnet als Gebietsfremden auch Bürger anderer Staaten der EU, eine Ausnahme bilden die österreichischen Zollausschlussgebiete Mittelberg (Kleinwalsertal) und Jungholz. In Hinsicht auf das europäische Gemeinschaftsrecht gelten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen der EU jedoch nicht als Bestandteil des Außenwirtschaftsverkehrs.

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