Auszahlungsverbot

Bei einer Insolvenz können Gläubiger ein vorläufiges Auszahlungsverbot beantragen, damit das auf einem Bankkonto befindliche Vermögen für die Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung steht und nicht anderweitig ausgegeben wird. Das Auszahlungsverbot kann grundsätzlich durch den Insolvenzverwalter aufgehoben werden. Das Auszahlungsverbot zulasten eines Girokontos hebt den Pfändungsschutz bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) jedoch nicht auf. Bei einer Lohnpfändung bezieht sich das Auszahlungsverbot ausschließlich auf den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts und ist zumeist mit einem Überweisungsbeschluss des entsprechenden Betrages an den Gläubiger verbunden. Zusätzlich können Behörden einschließlich der BaFin bei Verdacht auf Geldwäsche ein vorläufiges Auszahlungsverbot über die umstrittenen Geldbeträge verhängen.

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