Barvermögen

Im Sozialrecht bezeichnet das Barvermögen neben dem tatsächlich als Bargeld vorhandenen Vermögen auch den in Bargeld umwandelbaren Teil des Vermögens wie Sparguthaben und Wertpapiere. Dabei werten die Träger von Sozialleistungen auch langfristig gebundenes Vermögen als Barvermögen, während der allgemeine Sprachgebrauch als Barvermögen überwiegend nur kurzfristig angelegte und somit sofort verfügbare Guthaben bezeichnet. Bei der Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gilt abweichend als verwertbares Barvermögen jedes den Freibetrag übersteigende Vermögen, dessen Verwertung nicht mit einem übermäßig hohen Verlust verbunden ist. Im Erbfall gelten alle Geldvermögen als Barvermögen und sind vom Sachvermögen sowie vom Immobilienvermögen zu unterscheiden.

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