Im Europarecht ist die Beihilfezahlung ein Synonym für die Zahlung von Subventionen und unterliegt dem Prüfungsvorbehalt durch Organe der EU. Im Beamtenrecht bezieht sich die Beihilfezahlung auf die teilweise Erstattung der Krankheitskosten und Pflegekosten für Beamte, ihre Familienangehörige und gleichgestellte Personen durch den Dienstherren. Die Beihilfezahlung beläuft sich auf mindestens fünfzig Prozent der beihilfefähigen Kosten, je nach Land und Familienstand kann sie sich auf bis zu achtzig Prozent erhöhen. Maßgeblich für die Beihilfezahlungen ist bei Bundesbeamten die Bundesbeihilfeverordnung und für Landesbeamte sowie kommunale Beamte die Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die Beihilfezahlung erfolgt als Kostenerstattung.