Betrugsklage

Bei der Betrugsklage ist zwischen der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Klage zu unterscheiden. Die strafrechtliche Klage ist daraufhin ausgerichtet, den Betrüger einer angemessenen Strafe zuzuführen. Die Verurteilung bewirkt allerdings nicht automatisch, dass der Täter dem Geschädigten seinen Schaden ersetzt, auch wenn bei Bewährungsstrafen eine entsprechende Auflage möglich und üblich ist. Die zivilrechtliche Betrugsklage zielt darauf ab, dass der Täter dem Geschädigten den Vermögensschaden ersetzt. Die Staatsanwaltschaft erhebt die strafrechtliche Betrugsklage, sobald sie von einem Betrugsfall erfährt. Voraussetzung ist, dass der Vermögensschaden die Bagatellgrenze übersteigt. Bei geringeren Beträgen ist die Anklageerhebung erforderlich, wenn der Geschädigte sie beantragt. Falls der Täter in diesem Fall den Schaden nach der polizeilichen Vernehmung ausgleicht und zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, ist die Einstellung des Verfahrens anstelle des Erhebens einer Betrugsklage üblich.

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