Die Einordnung einer Bringschuld im Kaufrecht besagt, dass die Erfüllung des Kaufvertrages erst dann erfolgt ist, wenn die bestellte Ware tatsächlich beim Kunden eingetroffen ist; konsequenterweise trägt der Verkäufer die Gefahr der Beschädigung der Sendung während des Transportes. Die rechtliche Bezeichnung lautet, dass Erfüllungsort und gleichzeitig als die Anschrift des Käufers gilt. Geldverbindlichkeiten werden umgangssprachlich ebenfalls zu den Bringschulden gerechnet, tatsächlich handelt es sich bei diesen jedoch um Schickschulden. Der Begriff Bringschuld wird im übertragenen Sinn auch für den Informationsfluss verwendet und bezeichnet zum Beispiel dann Informationen, welche unaufgefordert weitergegeben werden müssen.