Buchwert

Das Handelsrecht bewertet ebenso wie das Steuerrecht als Buchwert die Anschaffungskosten abzüglich der Abschreibungen beziehungsweise Absetzungen für Abnutzung. In einer abweichenden Bedeutung bezeichnet der Buchwert bei der Bewertung eines Unternehmens das auf die Inhaber entfallende Eigenkapital abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten und eventueller konzernfremder Anteile. Des Weiteren gilt als Buchwert einer Aktie die Höhe des auf diese entfallenden Eigenkapitals. Der Buchwert berücksichtigt nicht möglicherweise vorhandene stille Reserven eines Unternehmens, ebenso bleiben bei seiner Ermittlung stille Belastungen unberücksichtigt. Aussagekräftiger als der Buchwert ist für die Unternehmensbewertung der Substanzwert, welcher sich auf die Wiederbeschaffungskosten der vorhandenen Aktiva bezieht.

^