Deckungsbeitragsentgang

Der Begriff Deckungsbeitragsentgang stammt aus dem Entschädigungsrecht und meint, dass die bei einer schuldhaften Vertragsverletzung zu leistende Entschädigungssumme sich anhand des Deckungsbeitrages berechnet, welcher durch das Fehlverhalten ausgelöst wurde. Der Deckungsbeitragsentgang stellt einen Verdienstentgang dar. Außerhalb des Schadenersatz-Rechtes kann der Begriff Deckungsbeitragsentgang auch auf Produktions- und Vertriebsausfälle bezogen werden, welche durch legale Maßnahmen wie einen Streik sowie durch ein Unwetter oder einen überdurchschnittlich hohen Krankenstand der Mitarbeiter entstanden sind. Der Begriff drückt aus, dass als Folge der eingetretenen Ereignisse die festen Kosten (Fixkosten) des Unternehmens in einem geringeren Umfang als kalkuliert durch Erlöse gedeckt sind.

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