Dreiecksgeschäfte

Grundsätzlich ist ein Dreiecksgeschäft ein Reihengeschäft, an welchem drei Personen beteiligt sind, häufig erfolgt die körperliche Lieferung vom Hersteller an den Endkunden, während der Großhändler lediglich als Vermittler dient. Gemäß der Umsatzsteuerrechtes der Europäischen Gemeinschaft liegt ein Dreiecksgeschäft nur dann vor, wenn drei umsatzsteuerpflichtige Händler ein Reihengeschäft vereinbaren und sich die Unternehmenssitze der drei beteiligten Unternehmen in drei verschiedenen Staaten innerhalb der EU befinden. In diesem Fall können Dreiecksgeschäfte umsatzsteuerrechtlich vereinfacht abgewickelt werden, da der zu zahlenden Umsatzsteuer des zweiten beteiligten Unternehmens ein gleich hoher Vorsteuerabzug entspricht. Unumgängliche Voraussetzung bei jedem Dreiecksgeschäft ist, dass es sich bei allen Verträgen um denselben Gegenstand handelt.

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